Mutterschutz zählt für Zusatzversorgung
Mutterschutzzeiten müssen bei der Berechnung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. Die bis Ende 2000 geltende Rechtslage ist deshalb verfassungs-widrig, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschied ( Az. 1BvR 1409/10).
Alle Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten eine Zusatzversorgung des Versorgungswerkes des Bundes und der Länder(VBL).
Voraussetzung hierfür ist, dass der öffentliche Arbeitgeber für die Beschäftigten mindestens 60 Monate lang ( Wartezeit oder Umlagemonate), Umlagen einbezahlt hat. Umlage bezahlt der Arbeitgeber für steuerpflichtigen Lohn.
Beim Mutterschaftsgeld handelt es sich aber um eine steuerfreie Leistung. Durch eine europäische Regelung musste bereits ab 1990 die Mutterschutzzeit als Wartezeit anerkannt werden .
Dieses Urteil betrifft nun also alle Beschäftigten mit einer Mutterschaftszeit vor 1990. Diese bekommen nun die gesetzlich 3 Monate Mutterschutz bei der Wartezeit angerechnet.
Der Klägerin wurde übrigens die Rente verweigert, da Ihre Wartezeit von 59 Monaten nicht ausreichte. Sie hat sich nun überhaupt erst ein Anrecht auf die Zusatzrente erstritten, da sie jetzt die 5 Jahre übertrifft.
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